AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ANWENDUNGSBEREICH, EINBEZIEHUNG
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten erstrangig für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2. Es gilt deutsches Recht.
1.3. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Ver-tragspartner erteilt wird. Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten die Bestimmungen den Ziffern 2 bis 12 der AGB.
1.4. Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.
1.5. Entgegenstehende / Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.6. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftli-chen Bestätigung.
1.7. Der Kunde wird hiermit informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
1.8. Der Käufer bestätigt durch die Bestellung seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit. Treten berechtigte Zweifel auf, so können wir von unserem Leistungsverweigerungsrecht (§ 321 BGB) Gebrauch machen oder entsprechende Sicherheiten bzw. Vorauszahlung verlangen. Eine Verpflichtung zur Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditio-nen besteht nicht.
1.9. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
1.10. Gemäß § 36 VSBG informieren wir darüber, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
2. ANGEBOTE
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbil-dungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich – soweit nichts anderes vereinbart ist – stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist- zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
2.5. Soll die Lieferung und Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis um die eigenen und fremden Mehrkosten (Vorlieferant) zu erhöhen.
2.6. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.
3. ZAHLUNGEN
3.1. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln ist ausgeschlossen.
3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend gemacht werden.
4. ABSCHLAGSZAHLUNG
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
5. VERGÜTUNG
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist schriftlich vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben und uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 4 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.
7. MÄNGELHAFTUNG
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware (vor allem von Glas) und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung bei Abnahme verpflichtet. Nach erfolgter Abnahme übernimmt der Auftrag-nehmer keine Haftung für entstandenen Glasbruch. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind deshalb umgehend bei Abnahme zu prüfen und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Insbesondere ist vor der Verarbeitung von völlig transparenten Gläsern auf eventuelle Fehler zu achten, die nach den Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas des technischen Beirats im Institut des Glaserhandwerks für Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, im jeweils neuesten Stand, reklamationsfähig sein können. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
7.3. Die Gewährleistungszeit für von uns erbrachte Reparaturleistungen oder Warenlieferungen beträgt 12 Monate. Außerhalb dessen gilt eine Gewährleistung von max. 24 Monaten. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung wei-ter.
7.4. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
– unauffällige optische Erscheinungen
– farbige Spiegelungen (Interferenzen)
– Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern (ESG)
– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespann ten Gläsern (Hammerschlag)
– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibenefekt“) bei Isoliergläsern
– Biegenarben bei gewölbten Gläsern sowie Tauwasserbildung an Glas und Rahmen, an Steinen und Holz
– Vertiefungen in Granit und Marmor
– Naturprodukt bedingte Abweichungen in Farbe, Aufbau und Strukturverlauf
7.5. Anstriche auf Außenbauteilen, wie z.B. Fenster und Türen unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Im Rahmen der Gewährleistung ist dafür jegliche Haftung ausgeschlossen.
7.6. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder sind sie unzumutbar, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie – bei Fehlschlagen der Nachbesserung – auch Ersatzlieferung verlangen. Jegliche Haftung entfällt bei einer Bearbeitung der von uns gelieferten Ware durch Dritte.
7.7. Bei einer Bearbeitung von Kundenmaterial und/oder ganzen Bauteilen übernehmen wir keine Haftung für daran entstandene Schäden oder damit in Verbindung zu bringenden Schäden. Gleichfalls übernehmen wir keine Haftung für den aus unserer Bearbeitung erhofften oder geschuldeten Erfolg daraus.
7.8. Für Schablonen, Muster, Zeichnungen und uns zur Bearbeitung überlassenes Material, übernehmen wir keine Haftung für Bruch, Voll-ständigkeit oder Verlust.
7.9. Für die Anfertigung und Konstruktion von Produkten nach Weisungen des Bestellers/Käufers übernehmen wir keine Garantie und Haftung für die Tauglichkeit.
8. FÖRMLICHE ABNAHME
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein. Ist keine förmliche Abnahme vereinbart, gilt die Abnahme durch Inbe-triebnahme / Nutzung als erfolgt (fiktive Abnahme).
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigen-tum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsüber-eignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
10. SCHADENERSATZ
10.1. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absi-chern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.
10.2. Pauschalierter Schadensersatz Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 15% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Aufraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. GERICHTSSTAND
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
TEIL II – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN
12. WIRD NUR DIE LIEFERUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE EINBAU VEREINBART, GELTEN ERGÄNZEND DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN.
12.1. Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.
12.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
12.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
12.4. Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.
12.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
12.6. Mehrkosten, die durch eine vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.
12.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
ZEIDLER Glas + Fenster GmbH
Bitterfeld, März 2014